Richtlinien für Dienstleistungserbringende
Voraussetzung für den Empfang und das
Erbringen von Dienstleistungen ist die Mitgliedschaft im Verein (Statuten Art. 3.3).
Freiwillige Verpflichtungen sind selbstgewählt und nicht an einen rechtlich verbindlichen
Arbeitsvertrag gebunden. Die Dienstleistungserbringenden bestimmen den Umfang ihrer Einsätze.
Erstaufträge haben immer über die Vermittlungsstelle zu erfolgen.
Nach einer ersten Auftragserteilung über die Vermittlungsstelle können die
Dienstleistungs-empfangenden für Folgeaufträge die Dienstleistungserbringenden direkt kontaktieren.
Die Kostenübernahme bei Restaurantbesuchen im Zusammenhang mit dem Einsatz klären die
Beteiligten im Voraus.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig (Statuten Art.2). Die
Dienstleistungs-erbringenden verhalten sich bei ihren Einsätzen dementsprechend.
Werbung für private Tätigkeiten ist nicht erlaubt.
Die Dienstleistungsbörse Oberwil vermittelt grundsätzlich keine Einsätze im medizinischen
und pflegerischen Bereich.
Verschwiegenheit
Die Schweigepflicht umfasst alle Informationen, die Freiwillige aufgrund ihrer Tätigkeit
erfahren.
Sorgfalt
Freiwillige tragen Verantwortung gegenüber den Menschen, mit denen sie zu tun haben, insbesondere wahren sie deren Privatsphäre, Würde und Integrität. Sie führen die vereinbarten
Einsätze sorgfältig und gewissenhaft aus. Der Vorstand erlaubt sich, Nachfragen zur Zufriedenheit der erbrachten Dienstleistungen durchzuführen.
Versicherungen
- Die Unfallversicherung ist Sache der
Dienstleistungserbringenden.
- Die Dienstleistungserbringenden sind der
Vereinshaftpflichtversicherung angeschlossen. Der Selbstbehalt von CHF 200.- pro Schadenereignis wird in der Regel vom Verein übernommen.
- Die Fahrerinnen/Fahrer sind über das Rote Kreuz
Baselland versichert. Der Selbstbehalt von CHF 300.- pro Schadenereignis trägt in der Regel der Verein.
- Der Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden
besteht nur bei Aufträgen, welche über die Vermittlungsstelle vereinbart wurden.
- Bussen nach Strassenverkehrsgesetz (SVG) gehen zulasten
der Dienstleistungs-erbringenden.
- Kein Versicherungsschutz besteht bei der Erledigung von
privaten Geschäften während Wartezeiten.
- Schadensmeldungen sind umgehend der Vermittlungsstelle
zu melden.
- Aus versicherungstechnischen Gründen ist ein
Arbeitsrapport nötig, der am Ende des Monats der Vermittlungsstelle abzugeben ist.
Vermittlung von Fahrerinnen/Fahrer
Fahrerinnen/Fahrer brauchen gem. den Richtlinien des Roten Kreuzes Baselland ab dem 70.
Altersjahr eine ärztliche Bestätigung ihrer Fahrtauglichkeit.
Abrechnung
- Die Dienstleistungserbringenden rechnen die Einsätze
direkt mit den Dienstleistungsempfangenden ab.
- Steuerpflichten, die aus Einsätzen über die
Dienstleistungsbörse Oberwil resultieren, liegen in der Verantwortung der Dienstleistungserbringenden.
- Unstimmigkeiten zwischen Dienstleistungserbringenden und Dienstleistungsempfangenden sind direkt an die Vermittlungsstelle zu melden.
Sollte die Arbeit unzumutbar sein, können die Dienstleistungserbringenden den Auftrag ablehnen. Die Vermittlungsstelle ist umgehend zu informieren.
Genehmigt an der Vorstandssitzung vom 6.4.2018
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