Statuten

Art. 1     Name, Sitz
Unter der Bezeichnung Dienstleistungsbörse Oberwil „Zämme goht’s besser“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB, mit Sitz in Oberwil/BL.

Art. 2     Zweck
Der Verein versteht sich als gemeinnützige, politisch und konfessionell unabhängige Organisation. Er vermittelt Generationen übergreifend Dienstleistungen unter der Einwohnerschaft von Oberwil. Die im Sinne von Nachbarschaftshilfe vermittelten Dienste werden zu bescheidenen finanziellen Entschädigungen erbracht.

Art. 3     Mitgliedschaft

3.1
Der Verein besteht aus Mitgliedern.
3.2
Die Vereinsmitgliedschaft wird durch die Bezahlung des Mitgliederbeitrages begründet.
3.3
Voraussetzung für den Empfang und das Erbringen von Dienstleistungen ist die Mitgliedschaft im Verein.
3.4
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
3.5
Alle Vereinsmitglieder sind zur Diskretion verpflichtet.

Art. 4    Vereinsmittel
4.1
Einnahmequellen des Vereins sind Mitgliederbeiträge und Spenden.
4.2
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich an der Generalversammlung festgelegt.

Art. 5     Vereinsorganisation
5.1
Organe des Vereins sind:
     - die Generalversammlung
     - der Vorstand
    - die Kontrollstelle
5.2

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen.

Art. 6    Generalversammlung
6.1
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
6.2
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
6.3
Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich an alle Mitglieder unter Einhaltung einer 30-tägigen Einladungsfrist und der Bekanntgabe der Traktanden.
6.4
Anträge von Mitgliedern sind bis zwei Wochen vor dem Generalversammlungsdatum schriftlich zuhanden des Vorstands einzureichen.
6.5
Über nicht traktandierte Geschäfte kann kein Beschluss gefasst werden.
6.6
Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6.7
Traktanden der Generalversammlung sind:
  • Genehmigung des letzten Protokolls
  • Jahresbericht des Präsidenten/der Präsidentin
  • Jahresrechnung
  • Bericht der Kontrollstelle
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstands
  • Genehmigung des Budgets
  • Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • Festlegung der Dienstleistungstarife
  • Anträge an die Generalversammlung
  • Wahlen (Vorstand, Kontrollstelle)
6.8
Ausserordentliche Generalversammlung:
Ein Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen unter Angabe der Traktanden.

6.9
Beschlüsse:
Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident mit Stichentscheid, bei Wahlen das Los.

Art. 7    Vorstand
7.1
Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern und konstituiert sich selbst (Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/Vizepräsident, Vermittlerin/Vermittler, Aktuarin/Aktuar, Finanzen). Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
7.2
Die Präsidentin/der Präsident besorgt die laufenden Geschäfte, die ihr/ihm der Vorstand überträgt und leitet die Versammlungen. Sie/Er vertritt den Verein nach aussen.
7.3
Für die Vermittlung von Dienstleistungen gemäss Art. 2 dieser Statuten ist ein Mitglied des Vorstandes verantwortlich.
7.4
Dem Vorstand fallen im übrigen folgende Aufgaben zu:   
  • Führen der Vereinsrechnung.
  • Erstellen des Budgets.
  • Erstellen eines Jahresberichtes zuhanden der Generalversammlung.
  • Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung.
  • Erlass von Richtlinien und Reglementen.
  • Sicherstellung der versicherungstechnischen Anforderungen.

Art. 8    Unterschriftenregelung
Für den Verein können rechtsgültig zu zweien unterschreiben: Präsidentin/Präsident oder Vizepräsidentin/Vizepräsident, jeweils mit einem Vorstandsmitglied, für den Bankverkehr gilt Einzelunterschrift.

Art. 9    Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisorinnen/Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet darüber an der Generalversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

Art. 10    Haftung
Für Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Vereinsmitglieder beschränkt sich auf die Mitgliederbeiträge.

Art. 11    Auflösung
11.1
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder vollzogen werden.
11.2
Dem Vorstand kommt das Mandat der Liquidation zu.
11.3
Ein  allfälliges Vereinsvermögen ist einer gemeinnützigen Institution, vorzugsweise in Oberwil, zuzuführen.

Art. 12    Schlussbestimmungen
12.1
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
12.2
Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
12.3
Allfällige Statutenänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 11. März 2010 genehmigt worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle vorgängigen Statuten.

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